Allgemeine Geschäftsbedingungen

1.  Allgemeines

1.1  Alle unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich auf der Grundlage dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen. Eventuelle Geschäftsbedingungen unserer Kunden werden nicht Vertragsbestandteil.

1.2  Sofern nichts anderes vereinbart ist, gelten unsere zum Zeitpunkt der Vornahme unserer Leistung gültigen Listenpreise zu der zu diesem Termin gültigen MwSt. Erhöhen sich während der Laufzeit von Miet- und/oder Wartungsverträgen deren Preise um mehr als 10% pro Jahr, so kann der Kunde das Vertragsverhältnis mit Ablauf des laufenden Abrechnungszeitraumes durch Kündigung beenden. Der Miet- und/oder Wartungspreis ist dann für die Restlaufzeit ( Ende des Abrechnungszeitraumes/ Eichende) sofort fällig. Die vertraglich vereinbarten Miet- und/oder Wartungspreise werden nach Ablauf des jeweiligen Miet- bzw. Wartungszeitraumes ( Eichende/ Ende der Batterielaufzeit) entsprechend den Preisänderungen der Hersteller durch erhöhte Materialpreise und/oder Erhöhung der gesetzlichen Eichgebühr angepasst. Die Preisanpassung wird dem Kunden im Vorfeld angezeigt.

1.3  Sämtliche von uns gelieferte Gegenstände bleiben bis zu deren vollständiger Bezahlung unser Eigentum. Ist der Kaufgegenstand mit sonstigem Eigentum des Kunden verbunden worden und der Eigentumsvorbehalt dadurch untergegangen, so hat der Kunde die Pflicht, die Trennung des Kaufgegenstandes von seinem Eigentum zu dulden und den Gegenstand zurück zu übereignen. Die Rücknahme durch uns gilt nur dann als Rücktritt vom Vertrag, wenn dies gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist.

1.4 Ist der Kunde gewerblicher Wiederveräußerer, erstreckt sich der Eigentumsvorbehalt auch auf die Sicherung aller unserer Forderungen aus der Geschäftsverbindung. Wird die Vorbehaltsware vom Kunden in ein Grundstück im Auftrag eines Dritten eingebaut, geht die daraus resultierende Werklohnforderung gegen den Dritten insoweit auf uns über, als in ihr eine Forderung für die Vorbehaltsware enthalten ist. Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderung insgesamt um mehr als 15%, so sind wir auf Verlangen des Kunden oder eines durch die Übersicherung beeinträchtigten Dritten insoweit zur Freigabe von Sicherungen verpflichtet.

2. Abrechnungsvertrag

2.1  Wir sind zur Leistung im Rahmen des Abrechnungsvertrages  erst dann verpflichtet, wenn uns alle hierfür benötigten Unterlagen zur Verfügung gestellt worden sind.

2.2  Liegen uns die erforderlichen Unterlagen nicht vollständig bis 9 Monate nach Ende des abzurechnenden Zeitraumes bzw. der jeweiligen Hauptablesung vor, obwohl wir diese angemahnt haben, sind wir berechtigt  das vereinbarte Entgelt der bereits erbrachten Leistungen zu berechnen. Werden die Unterlagen vollständig nachgereicht, sind wir zur Vornahme der Abrechnung nur verpflichtet, wenn es zu einer Einigung über ein uns, wegen wesentlich höherem Verwaltungsaufwand zustehendes, zusätzliches Entgelt gekommen ist.

2.3  Der Kunde hat uns den Zugang zu den Messeinrichtungen, nach Vorankündigung  des Ablesetermins unsererseits, zu ermöglichen. Verlaufen zwei angekündigte Ableseversuche erfolglos, sind wir zur Schätzung des Energieverbrauchs entsprechend DIN 4713 und § 9 HKVO berechtigt. Das gleiche gilt, wenn Verbrauchsgeräte fehlen, nicht zugänglich oder defekt sind, ohne dass wir dies zu vertreten haben. Die Justierung, Montage und/oder Reparatur solcher Geräte ist trotzdem notwendig.

2.4 Der Kunde hat die von uns erstellten Unterlagen vor der Weiterleitung der Einzelabrechnung an die Nutzer hinsichtlich der vorgegebenen Kosten und der Angaben über eingetretene Änderungen in den Nutzerverhältnissen zu überprüfen. Bei Änderungen der Nutzerverhältnisse sind die Angaben des Kunden verbindlich. Für Fehler in der Abrechnung haften wir nur dann, wenn wir vom Kunden auf die feststellbaren Unstimmigkeiten hingewiesen worden sind.

2.5  Eine Kündigung des Abrechnungsvertrages ist rechtzeitig und mindestens 6 Monate vor Beginn der nächsten turnusmäßigen Hauptablesung / des nächsten Abrechnungszeitraumes in schriftlicher Form zu übermitteln.

2.6  Tarife  im Rahmen der Abrechnungserstellung können im Laufe des Vertragsverhältnisses angepasst werden.

3.  Miet- und/ oder Wartungsvertrag

3.1 Für Beschädigungen an den von uns vermieteten Gerätschaften haftet in jedem Falle der Kunde. Dieser hat zu beweisen, dass Beschädigungen nicht schuldhaft verursacht worden sind.

3.2  Während der Dauer des Miet- und/oder Wartungsvertrages sind die vermieteten Geräte durch uns in einem  funktionsfähigem Zustand zu halten. Der Kunde ist verpflichtet, uns über Funktionsstörungen an den Geräten unverzüglich zu unterrichten. Uns selbst obliegt eine Überprüfungspflicht der Geräte nicht.

3.3 Das vereinbarte Entgelt für den Miet- und/oder Wartungsvertrag ist im Voraus zu den Abschlussterminen des Vertrages fällig. Bei Änderungen in den Besitzverhältnissen der Eigentümer/Hausverwaltung usw. verpflichtet sich der Kunde den Vertrag naht- und zeitlos zu übertragen. Sollte er dies nicht veranlassen, ist die Restzahlung aus dem Vertrag sofort und in einer Summe fällig. In jedem Fall muss unser schriftliches Einverständnis eingeholt werden.

3.4  Der Mietpreis kann nach Ablauf der Mietzeit ( Eichablauf/Ende der Batterielaufzeit) angepasst werden. Ggf. erhält der Kunde (z.B. bei Neuen auf dem Markt verfügbaren Messgeräten)  neue Verträge. Die bestehenden Verträge verlieren in diesem Fall ihre Gültigkeit.

3.5  Reparaturen und zusätzlicher Arbeitsaufwand sind kein Bestandteil des Miet- und/oder Wartungsvertrages. Zusätzliche Kosten werden separat berechnet, wenn der Kunde nicht im Vorfeld anzeigt, das er diese Dienstleistung nicht wünscht. Gleiches gilt für zusätzliche Anfahrts- und Montagekosten bzw. zusätzliche Aufwendungen, die durch Nichteinhaltung von Terminen anfallen.

3.6 Austausch und Montagetermine werden fristgerecht durch Anschreiben und Aushang angekündigt. Ausweichtermine und Wunschtermine werden gemäß Punkt 3.4 als zusätzliche Aufwendungen dem Verursacher gesondert in Rechnung gestellt.

4. Gewährleistung und Haftung

4.1  Für die von uns gelieferten Gerätschaften übernehmen wir die Gewähr nach Maßgabe folgender Bestimmungen:
a) Sind die von uns gelieferten Geräte mit Mängeln behaftet, sind wir berechtigt, das mangelhafte Gerät durch ein anderes , funktionstüchtiges zu ersetzen. Der Anspruch des Kunden auf Minderung des Kaufpreises oder Rückgängigmachung des Kaufvertrages ist ausgeschlossen, es sei denn, dass wir unserer Verpflichtung zur Ersatzlieferung nicht in angemessener Frist nachkommen.
b) Unsere Gewährleistungsverpflichtung entfällt, wenn bei den Geräten die Originalplombe verletzt ist oder der Kunde bereits Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen oder veranlasst hat.

4.2 Im Bereich des Abrechnungs- und Kundendienstes sind wir im Fall eines von uns zu vertretenen Mangels verpflichtet, die von uns erstellte Abrechnung unentgeltlich zu korrigieren.

4.3  Beanstandungen in der Abrechnung sind uns unverzüglich bekanntzugeben, damit wir Gelegenheit erhalten, die Beanstandungen fristgerecht bzw. zeitnah zu beseitigen. In gleicher Weise hat uns der Kunde von Beanstandungen der Nutzer gegen die von uns erstellte Abrechnung zu informieren. Kommt der Kunde diesen Verpflichtungen nicht nach, entfällt unsere Gewährleistung.

4.4  Eine Haftung auf Schadenersatz unsererseits besteht, gleichgültig aus welchen Rechtsgründen, nur dann, wenn uns bezüglich des schadenstiftenden Umstandes Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Diese Beschränkung der Haftung gilt in gleichem Umfang für Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen.  Die Haftung für Mangelfolgeschäden ist in jedem Fall ausgeschlossen.

5. Erfüllungsort und Gerichtsstand

 

5.1  Erfüllungsort für alle sich aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ergebenden Verbindlichkeiten ist:  99510 Ilmtal-Weinstraße OT Kromsdorf.

5.2  Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertragsverhältnis ist 99510 Apolda, es sei denn, der Kunde ist nicht Vollkaufmann im Sinne des Gesetzes.

5.3  Das uns zustehende Entgelt wird fällig nach der Erstellung der Abrechnungen und vor deren Übersendung. Bei der Ankündigung eines ersten Ablesetermins  sind wir berechtigt, eine angemessene Abschlagszahlung zu verlangen. Als angemessen gelten 80 % der Endrechnung des vorgegeben  Zeitraumes.

5.4  Wir sind berechtigt, die im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung enthaltenen Daten unserer Kunden, sowie deren Nutzer, im Sinne der Datenschutzgrundverordnung ( DSGVO) zu speichern. Der Kunde erteilt hierzu ausdrücklich sein Einverständnis.

Kromsdorf, 01.10.2016